A 45 – Ersatzneubau der Talbrücke Lützelbach
Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag und Flora-Fauna-Gutachten
Der von Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement im Zuge der A 45 geplante Ersatzneubau der Talbrücke Lützelbach befindet sich im Nordwesten Hessens zwischen den Anschlussstellen Dillenburg und Herborn-West. Das Untersuchungsgebiet mit einer Gesamtfläche von 22,28 ha ist durch sehr hochwertige Biotoptypenkomplexe wie Bachtälchen mit naturnahen Laubwäldern und sehr alten Bäumen und feuchten Säumen, Buchen-Altbeständen auf teilweisen Grenzertragsstandorten mit stellenweise trockenem Eichen-Hainbuchenwald sowie Halbtrockenrasen mit umgebenden Saumstrukturen gekennzeichnet. Besondere Planungsanforderungen ergaben sich aus dem Vorkommen streng geschützter Fledermaus- und Reptilienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (Wasserfledermaus, Brandt-/ Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleinabendsegler, Abendsegler, Zwergfledermaus, Zauneidechse und Schlingnatter) sowie nach § 30 BNatSchG besonders geschützter Biotope im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens. PlanWerk begleitet das Projekt zwischen den Jahren 2012 und 2020.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
Kernaufgabe der Landschaftspflegerischen Begleitplanung ist die Erarbeitung der fachlichen Grundlagen für die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Der LBP zum Ersatzneubau der Lützelbachtalbrücke gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Erfassung und Bewertung des aktuellen Zustandes von Natur und Landschaft (Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser, Klima/Luft sowie Landschaftsbild),
- Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, die durch das geplante Vorhaben verursacht werden (§ 14 BNatSchG),
- Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG),
- Darstellung der zum Ausgleich bzw. Ersatz des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) sowie
- Zuordnung von Ökokontomaßnahmen (§ 16 BNatSchG).
Artenschutzbeitrag (ASB)
Der Artenschutzbeitrag berücksichtigt die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an die spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG und gliedert sich wie folgt:
- Artenschutz-Vorprüfung – Differenzierung zwischen vorhabensbedingt betroffenen und nicht betroffenen Arten,
- Konfliktanalyse für die potenziell betroffenen Arten (hier: Fledermäuse und Reptilien),
- Darstellung artspezifischer Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen).
Flora-Fauna-Gutachten (FFG)
Das Flora-Fauna-Gutachten liefert vertiefende arten- und biotopschutzfachliche Grundlagen für die hierauf aufbauende Bearbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und des Artenschutzbeitrages. Das FFG beinhaltet im Wesentlichen:
- die Erfassung der Biotoptypen und charakteristischen Pflanzengesellschaften,
- die Erfassung und Bewertung der die Pflanzengesellschaften und Lebensräume charakterisierenden Arten, der seltenen, gefährdeten bzw. besonders geschützten Pflanzenarten,
- die Erhebungen zur Fauna mit folgenden Tiergruppen: Vögel, Amphibien, Reptilien, Tagfalter und Widderchen, Libellen, Heuschrecken, Fledermäuse, Mittel- und Großsäuger, Fließgewässerorganismen,
- die Ermittlung der schutzwürdigen und geschützten Lebensräume (FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte Biotope) sowie
- die Einstufung der Empfindlichkeit der faunistischen und floristischen Ausstattung gegenüber den projektbedingten Einwirkungen.